Pressespiegel
IHK Nachrichten 02/2012.
Goslarsche Zeitung vom 24.01.2012 Bürgerbad Lautenthal.
BBGLIVE am 16.11.2011 zur steueroptimalen Weihnachtsfeier.
BBGLIVE am 03.11.2011 zur 10. Existenzgründerbörse in Bernburg.
Wochenspiegel vom 02.11.2011 zur 10. Existenzgründerbörse in Bernburg.
Mitteldeutsche Zeitung vom 17.11.2011 Neues zur Orgel für Marien.
Wochenspiegel vom 28.09.2011 zum Spendenabzug.
BBGLIVE am 11.06.2011.
Mitteldeutsche Zeitung vom 31.05.2011.
Mitteldeutsche Zeitung vom 21.05.2011.
Wochenspiegel vom 18.05.2011.
Super Sonntag vom 10.04.2011.
Super Sonntag vom 19.01.2011.
Super Sonntag vom 05.12.2010.
Evangelisch-lutherische Landeskirche vom 21.11.2010.
Super Sonntag vom 10.10.2010.
Super Sonntag vom 19.09.2010.
Super Sonntag vom 27.06.2010.
Mitteldeutsche Zeitung vom 25.06.2010.
Mitteldeutsche Zeitung vom 25.04.2010.
Handelsblatt vom 30.04.2010.
Super Sonntag vom 25.04.2010.
Super Sonntag vom 18.04.2010.
IHK Nachrichten 06/2009.
Goslarsche Zeitung vom 28.04.2009.
SZ am Mittwoch vom 14.05.2008.
Goslarsche Zeitung vom 19.11.2007.
IHK Nachrichten 11/2007.
Mitteldeutsche Zeitung vom 13.11.2007.
Super Sonntag vom 11.11.2007.
Wochenspiegel vom 14.11.2007.
Extra am Mittwoch vom 04.10.2007.
Goslarsche Zeitung vom 08.06.2007.
Goslarsche Zeitung vom 07.06.2007.
Goslarsche Zeitung vom 08.01.2007.
Köthener Zeitung 15.11.2006.
Wochenspiegel vom 11.10.2006.
BBGLIVE zur steueroptimalen Weihnachtsfeier
Weihnachtsfeier: Das Finanzamt ist dabei
In diesen Wochen finden wieder zahlreiche Weihnachtsfeiern statt. Der Arbeitgeber will damit seinen Mitarbeitern danken für die bisher geleistete Arbeit und zugleich auch das Betriebsklima fördern.
Dass die Kosten für diese Feier von dem Arbeitgeber übernommen werden, ist selbstverständlich. Weil aber auch das Finanzamt unsichtbar mit am Tisch sitzt, müssen Regeln eingehalten werden, damit die Kosten auch tatsächlich steuerlich absetzbar sind und nicht doch den Arbeitnehmer belasten.
Freigrenze bei der Weihnachtsfeier beachten
Wo und wie gefeiert wird, ist dem Finanzamt egal. Die Kosten dürfen nur nicht eine Freigrenze von 110 € brutto je Mitarbeiter übersteigen. Freigrenze bedeutet, dass jeder Cent über 110 € hinaus dazu führt, dass der gesamte Betrag der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen ist.
Wenn zu der Feier auch die Partner der Mitarbeiter eingeladen werden, ist der auf die Partner entfallenden Anteil auf die Freigrenze von 110 € anzurechnen - im Klartext: er beträgt je Teilnehmer nur noch 55 €.
Und nur zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr sind steuerlich begünstigt. Allerdings bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, mehr als 2 Betriebsveranstaltungen im Jahr durchzuführen. Er kann dann die Veranstaltung auswählen, für die er die Steuerfreiheit in Anspruchnehmen will.
Wichtig ist auch, dass alle Mitarbeiter zu der Feier eingeladen werden. Wenn dann einige nicht kommen, ist es unschädlich. Die Anmeldungsliste und auch die tatsächliche Teilnehmerliste, die am Veranstaltungstag kontrolliert wird, sollten zum Lohnkonto genommen werden.
Angemessenheit beachten
Als angemessen gelten unabhängig von der 110-€-Grenze diese Aufwendungen für:
- Speisen, Getränken, Tabakwaren, Süßigkeiten
- Sachzuwendungen (z.B. Bücher, Blumen, CD) bis 40 € brutto, unabhängig davon, ob es sich um Genussmittel oder Geschenke von bleibendem Wert handelt
- Fahrtkosten (z.B. Bus)
- Eintrittskosten für Sehenswürdigkeiten (z. B. Museum)
- Raumkosten (z.B. Saalmiete oder Kegelbahn), Nebenkosten (z.B. Diskjockey, Alleinunterhalter, Zauberer).
Barmittel sind ausgeschlossen
Nur Geldbeträge oder Goldmünzen können nie steuerfrei verschenkt werden.
Gestaltungsvariante zur Weihnachtsfeier
Wenn den Mitarbeitern noch mehr geboten werden soll, gibt es eine interessante Gestaltungsvariante: Erst Kundenbesuch, dann feiern.
Steuerlich besonders günstig wird die Weihnachtsfeier für die Mitarbeiter immer dann, wenn die Betriebsveranstaltung mit einem Betriebsausflug kombiniert wird. Denn in diesem Fall kann ein Teil der Kosten auf den Betriebsausflug verbucht werden, ohne dass hierdurch die 110-€-Freigrenze überschritten wird. Dieses Modell hat sogar den Segen des Bundesfinanzhofes.


